Schiedsstelle

Ärger mit dem Kfz-Betrieb können Autofahrer kostenlos, unbürokratisch und schnell ohne gerichtliche Auseinandersetzung regeln, indem sie sich an eine Schiedsstelle wenden.

Diese Schlichtungsstellen schaffen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus einem Reparaturauftrag oder aus einem Gebrauchtwagenkauf (mit Ausnahme des Kaufpreises) ergeben, aus der Welt. Bundesweit existieren rund 150 solcher Einrichtungen.

Ist der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der Kommission nicht einverstanden, bleibt immer noch der Weg zum Gericht.

Weitere Informationen finden Sie unter Kfz-Schiedsstellen

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Voraussetzungen für einen Schiedsstellenantrag

Grundregeln der Schiedsstelle der Kfz-Innung Rhein-Neckar-Odenwald

  1. Die Schiedsstelle hat Streitigkeiten zwischen Kunden und ihren Innungsbetrieben möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden, die aus Kaufverträgen von gebrauchten Kraftfahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht bis 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis, oder Werkstattaufträgen solcher Kraftfahrzeuge herrühren.
  2. Die Streitigkeiten dürfen nicht bei Gericht anhängig sein und beinhalten keine Vermögensschäden wie Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Hotelkosten oder entgangener Gewinn.
  3. Die Anrufung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen. Bei Garantieansprüchen aus Kaufverträgen spätestens acht Tage seit Ablauf der Garantie, in allen anderen Kaufvertragsfällen spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Übergabe des Fahrzeuges.
  4. Die Anrufung erfolgt durch einen Schriftsatz, der eine kurze Schilderung des Sachverhalts enthält und das genaue Begehren des Antragstellers konkret formuliert. Formular auf schiedsstelle(at)kfzinnung-rno(.)de.
  5. Die Anrufung der Schiedsstelle hemmt die Verjährung des Anspruchs. Ebenso bleibt nach der Entscheidung der Schiedsstelle der Weg zu den ordentlichen Gerichten frei.
  6. Die Schiedskommission entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu wird mit Frist von zehn Tagen geladen.
  7. Die Schiedskommission ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Wenn kein Vergleich zustande kommt, entscheidet sie aus eigener Sachkunde oder stellt fest, dass mit ihren Mitteln der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt werden konnte.
  8. Bei Nichterscheinen zur Verhandlung entscheidet die Schiedskommission nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens der erschienenen oder vertretenen Parteien.
  9. Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit keine Kosten. Für Kosten der Parteien erfolgt keine Erstattung.

Die Schiedsanträge zur außergerichtlichen Einigung können hier herunter geladen werden; zur außergerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge